Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.02.2000 - 2 Ws (B) 91/00 OWiG |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 74 Abs 1 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, Art 103 Abs 1 GG
Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Einspruchsverwerfung bei Abwesenheit des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen und seines Verteidigers; Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehung schriftlicher Äußerungen des Verteidigers - Wolters Kluwer
(Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Einspruchsverwerfung bei Abwesenheit des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen und seines Verteidigers; Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehung schriftlicher Äußerungen des Verteidigers)
- Judicialis
OWiG § 74
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 2
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verwerfung des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verwerfung des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen
Verfahrensgang
- AG Schlüchtern, 29.11.1999 - 215 Js 606390/99
- OLG Frankfurt, 18.02.2000 - 2 Ws (B) 91/00 OWiG
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87
Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2000 - 2 Ws (B) 91/00
Das stellt sich als Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar (OLG Köln NStZ 1988, 31) und zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
- OLG Naumburg, 19.10.2010 - 1 Ss (Bz) 74/10
Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: …
Das stellt sich als Verletzung der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 2 Ws (B) 91/00, ZfSch 2000, 272, m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 82 Ss-OWi 93/08, StRR 2009, 316, zitiert nach juris) und zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung.